§ 1. Name und Sitz
1.1 Die Schule trägt den Namen “Huayin Chinesische Sprachenschule Frankfurt am Main” mit der Abkürzung “Huayin Schule”. Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz “e.V.” in ihrem Namen.
1.2 Der Sitz der Schule ist Frankfurt am Main.
§ 2. Zwecke
2.1 Die Schule bezweckt die chinesisch-sprachliche Erziehung von Kindern aus Frankfurt und Umgebung. Um dies zu erreichen, sind insbesondere folgende Wege vorgesehen:
a. Schaffung einer Sprachumgebung für die SchülerInnen.
b. Unterrichtserteilung mit systematischen Lehrmethoden und Lehrstoffen.
c. Vermittlung der Grundkenntnisse der chinesischen Sprache und Kultur.
2.2 Die Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.3 Die Schule verfolgt keine politische Zwecke und verhält sich politisch neutral.
§ 3. Aufnahme der SchülerInnen
3.1 Kinder mit entsprechendem Alter, die Chinesisch lernen möchten, können von der Schule aufgenommen werden.
3.2 Voraussetzung der Aufnahme ist, dass diese Satzung von den Eltern oder den Erziehungsberechtigten (im Folgenden kurz als “Eltern” genannt) anerkannt wird. Der Antrag auf Schulaufnahme wird von Eltern schriftlich gestellt und durch den Schulvorstand geprüft und genehmigt.
§ 4. LehrerInnen
4.1 Die Schule strebt an, Lehrkräfte mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung einzustellen.
4.2 Die BewerberInnen werden durch den Schulvorstand ausgewählt und eingestellt.
4.3 Die Lehrkräfte werden von der Schule entlohnt.
§ 5. Lehrveranstaltungen
5.1 Das Konzept (Umfang, Verlauf und Test) der Lehrveranstaltungen wird von dem/der zuständigen Lehrer/in und dem Schulvorstand entworfen und von der Mitgliederversammlung bewilligt.
5.2 Die Lehrstoffe richten sich nach den in der Volksrepublik China benutzten Lehrmitteln.
5.3 Die SchülerInnen werden nach dem Alter und der Sprachenkenntnis in verschiedenen Klassen eingeteilt. Die Schule bemüht sich, die Anforderungen der verschiedenen Gruppen zu erfüllen.
5.4 Die Ferien der Schule richten sich nach den Bestimmungen des Landes Hessen.
§ 6. Beginn, Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Beginn der Mitgliedschaft
Eltern werden Mitglieder des Schulvereins, wenn sie für ihr Kind die Aufnahme schriftlich beantragen und wenn die Aufnahme ihres Kindes von der Schulleitung schriftlich genehmigt wird.
6.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Semesters erfolgen. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
a) nach erfolgter Mahnung mit den Beiträgen und Gebühren im Rückstand ist,
b) gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines vorsätzlich bzw. grobfahrlässig verstößt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.
6.3 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder können ihr Stimmrecht in Mitgliederversammlung ausüben. Sie können wählen und gewählt werden.
6.4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, a) Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, b) die Schule bei allen Aktivitäten zu unterstützen; c) den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
§ 7. Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der Schule.
7.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen im Voraus mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Schulleiter, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied geleitet und wird protokolliert. Der Protokollführer wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder zugestimmt. Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und zwei anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.
7.3 Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine mehrheitliche Zustimmung der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede Familie hat eine Stimme. Eine nicht anwesende Familie kann ihre Stimme schriftlich durch eine anwesende Familie abgeben oder sich durch diese vertreten lassen.
Im Fall der Satzungsänderungen bedarf der Beschluss einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Wahl des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfung
– Wahl der Kassenprüfer
– Bewilligung der Finanzplanung des Vorstandes
– Bewilligung und Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
– Prüfung und Bewilligung des Konzeptes der Lehrveranstaltungen
– Festlegung der Entlohnung der LehrerInnen
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Änderung der Satzung
– Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder
§ 8. Schulvorstand
8.1 Der Schulvorstand ist das Ausführungsorgan.
8.2 Der Vorstand besteht aus dem Schulleiter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Beschlüsse des Schulvorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Aufgabenverteilung des Schulvorstandes wird zwischen den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
8.4 Die Vorstandsmitglieder führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich, können jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
8.5 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Erstellung der Jahresfinanzplanung
– Aufnahme von neuen SchulerInnen
– Anwerben und Anstellung von neuen LehrerInnen
– Konzeption der Lehrveranstalungen mit den LehrerInnen
– Vertreten der Schule nach außen
– Pflege von Außenkontakten
– Entgegennahme der Beiträge
– Entlohnung der LehrerInnen
– Organisation der Veranstaltungen
§ 9. Finanzverwaltung
9.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge. Er bemüht sich, die Lehrveranstaltungen durch Spenden mitzufinanzieren.
9.2 Die Schule ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9.5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein der Chinesischen Christlichen Gemeinde Frankfurt e.V., der es im Rahmen seines steuerbegünstigten Zweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10. (weggefallen)
§ 11. Auflösung der Schule
11. 1 Die Auflösung der Schule kann nur durch eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung vorausgesetzt.
11.2 Die Auflösung der Schule obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
§ 12. Schlussbestimmung
12.1 Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31.5.1997 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
12.2 § 8. der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.01.2001 teilweise geändert.
12.3 Die Satzung wurde zuletzt geändert und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 20.01.2007.
12.4 § 9.5. der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.12.2015 teilweise geändert.
12.5 Die Satzung wurde zuletzt geändert und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 12.12.2015.